Finanzen & Recht

Rechtsverhältnisse der Bücherei

Vertragliche Regelungen

Die Bücherei ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde. Alle Verträge einer Bücherei sind vom Rechtsträger abzuschließen.

Geldspenden

Für erhaltene Geldspenden kann nur der Rechtsträger Spendenbescheinigungen ausstellen. Das kann die Kirchengemeinde oder ein eingetragener Verein sein, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.

Damit eine Geldspende der Bücherei zugutekommt, muss auf dem Überweisungsträger diese Zweckbindung ausdrücklich erwähnt werden.

Schenkungsvertrag

Im Fall von unerwünschten Geschenken und Zusendungen zu Schenkungszwecken ist zu unterscheiden, ob dies mit oder ohne Fristsetzung geschieht. Im Normalfall – also ohne Fristsetzung – gilt: Es liegt nur ein Angebot vor, und es kommt kein Schenkungsvertrag zustande, wenn der Empfänger schweigt. Mit unerbetenen Geschenken kann die Bücherei im Prinzip nach Belieben verfahren. Es besteht weder eine Rücksende- noch eine Aufbewahrungspflicht, es sei denn, der Schenkende hat eine entsprechende Auflage gemacht oder es handelt sich um eine erkennbare Verkaufsabsicht.

Hat der Schenkende dagegen eine Frist gesetzt, gilt nach einem Monat die Schenkung als angenommen, wenn der Empfänger schweigt. Es kommt also ein Schenkungsvertrag zustande: Der Schenkende kann die Erfüllung des Schenkungsvertrags verlangen, das heißt, die Zusendung muss zum Beispiel im Falle von Büchern in den Bestand aufgenommen werden.

Im Falle einer Fristsetzung durch den Schenkenden muss die Büchereileitung aktiv werden und die Schenkung schriftlich ablehnen.