Finanzen & Recht

Rechtsfragen der Büchereibenutzung

Benutzungsordnung und Benutzungsvertrag

Mit der Anmeldung einer Benutzerin kommt ein Benutzungsvertrag zustande. Grundlage ist die Benutzungsordnung der Bücherei. Sie wird vom Träger der Bücherei beschlossen und muss bei der Anmeldung von der Benutzerin unterschrieben werden.

Die Benutzungsordnung regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bücherei und Benutzerinnen. Die Benutzungsordnung wird vom Träger unterzeichnet und in Kraft gesetzt und ist von allen Benutzerinnen der Bücherei zu unterschreiben.

Vorlagen einer Benutzungsordnung sowie der dazugehörigen Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Bibliothekstantieme

Mit der Bibliothekstantieme wird der Urheber/Geistige Schöpfer (Autorinnen, Autoren, Verlage) für den Verleih seiner Werke in öffentlichen Büchereien entschädigt auf der Grundlage des Urheberrechts (§ 27 Abs. 2 UrhG).

Die für die Entleihungen eines Buches anfallende Abgabe an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) tragen die Bundesländer. Die Verwertungsgesellschaft zahlt dann den einzelnen Rechtsinhabern, also den Autorinnen, Autoren und Verlagen, die Tantieme anteilig aus.

Ausleihbeschränkungen

Jede öffentliche Bücherei, die audiovisuelle und digitale Medien verleiht oder Möglichkeiten der Internetnutzung eröffnet, muss den Jugendmedienschutz beachten. Dieser bezieht sich vor allem auf gefährdende Inhalte, vor allem auf Darstellungen von Gewalt, Rassismus, Diskriminierung und Frauenfeindlichkeit sowie Pornografie.

Grundsätzlich dürfen Medien wie Filme und Konsolen- und Computerspiele nur entsprechend der Altersfreigabe ausgeliehen werden, welche durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) vorgeben werden.

Filme

Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) tragen alle Film-Medienträger (DVD, Blu-ray-Disc) die entsprechende Alterskennzeichnung der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft).

Die Altersfreigaben müssen bei der Ausleihe an Minderjährige unbedingt eingehalten werden. Dabei helfen digitale Verbuchungssysteme.

Unterhaltungssoftware

Das Jugendschutzgesetz verpflichtet alle öffentlichen Einrichtungen, die entsprechende Alterskennzeichnung zu beachten. Unterhaltungssoftware muss grundsätzlich eine Alterskennzeichnung der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) tragen. Enthält das Medium Filme oder Filmszenen, muss es zusätzlich noch die FSK-Angabe enthalten.

Bücher

Für die Ausleihe von Büchern gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Altersbeschränkung. Somit haben Altersangaben von Bibliotheken und Verlagen keine rechtliche Verbindlichkeit.

Lediglich die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) auf die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzten Buchtitel dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht oder an sie ausgeliehen werden.

Ausleihe kopierter CDs und DVDs

Gekaufte oder geschenkte digitale Speichermedien wie CDs und DVDs dürfen zum Privatgebrauch entliehen werden. Auch wenn auf einer CD oder DVD steht, dass der Verleih nicht erlaubt ist, dürfen öffentliche Büchereien diese trotzdem verleihen, da der Verleih zum Privatgebrauch ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.

Die Ausleihe einer selbsterstellten Kopie anstelle des beschädigten oder verloren gegangenen Originals bei digitalen Speichermedien wie CDs und DVDs ist rechtlich gemäß § 60e Abs. 2 UrhG zulässig. Büchereien ist es demnach gestattet, im Falle einer verkratzten CD in einem Hörbuch-Bundle, das Original bei einer anderen Bücherei anzufordern und zu vervielfältigen und dann auch wieder in die Ausleihe zu geben, sofern der Verlag nicht sowieso einen kostenlosen Ersatz liefert.

Öffentlicher Internetzugang

Im Falle eines öffentlich zugänglichen Internets sind folgende gesetzliche Grundlagen zu beachten: Personenbezogener Datenschutz, Jugendschutz und Telemediengesetz.

Die sachgerechte Benutzung des Internetzugangs durch die Benutzerinnen und die Haftungsfragen müssen in der Benutzerordnung geregelt werden.

Büchereien müssen Sorgfaltsmaßnahmen treffen und verhindern, dass Kinder und Jugendliche Internetinhalte aufrufen, die für ihre Altersstufe ungeeignet sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Büchereien mit einem öffentlichen Internetzugang eine von der Landesmedienanstalt ihres Bundeslandes anerkannte Filtersoftware einsetzen und eine zumindest stichprobenartige Kontrolle der aufgerufenen Seiten durchführen. Zusätzlich empfiehlt sich die Installation einer Firewall zur Sperrung von indizierten Seiten.

Das missbräuchliche Herunterladen von Daten aus dem Internet ist über eine entsprechende Formulierung in der Benutzungsordnung zu regeln: „Die Benutzung des Internets ist nur zu wissenschaftlichen und Ausbildungszwecken erlaubt.“

Wenn eine KÖB den Internet-Zugang über ein WLAN anbieten möchte, lohnt sich ein Blick in das Telemediengesetz (TMG). In § 8 TMG findet sich die Regelung, dass eine Bücherei als Anbieter eines öffentlich nutzbaren WLAN nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn Benutzerinnen dabei im Internet etwa auf rechtsverletzende Inhalte (z.B. rassistische, frauenfeindliche, gewaltverherrlichende, pornografische Inhalte) stoßen. Die Bücherei ist weder verpflichtet, die WLAN-Benutzung generell zu überwachen, noch die Internetnutzung allgemein.