Finanzen & Recht

Rechtsfragen der Öffentlichkeitsarbeit

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Katholischen Öffentlichen Büchereien sind rechtliche Regelungen vor allem hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten.

Newsletter

Die Benutzerinnen müssen ausdrücklich dem Erhalt von E-Mails bzw. eines Newsletters zustimmen. Entweder durch Unterschrift oder durch entsprechende technische Maßnahmen. So verwenden professionelle Newsletter-Tools das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren. Dies bedeutet, dass der Leserin erst dann ein E-MailNewsletter übermittelt wird, wenn diese Ihnen ausdrücklich bestätigt hat, dass sie in den Empfang des Newsletters einwilligt. Damit sind Sie auf der sicheren Seite beim Thema ‚Einwilligung‘ durch die Empfängerin.

Datenschutz

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Ziel der neuen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist die europaweite Anwendung eines einheitlichen Datenschutzrechts und die Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Die Kirchen haben im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte eigene Gesetze erlassen. Für den Bereich der katholischen Kirche gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), das inhaltlich die Bestimmungen der DSGVO weitgehend übernimmt. Häufig gestellte Fragen zum Kirchlichen Datenschutz (KDG) werden auf der Seite der Deutschen Bischofskonferenz beantwortet. 

Was ist relevant für Bibliotheken?

  • Erweiterung des Transparenzgebotes (es bestehen umfangreiche Informationspflichten)
  • Hoher Stellenwert des technischen Datenschutzes (Bibliothekssoftware, OPACs)
  • Ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung (Benutzungsordnung, Fotound Filmaufnahmen)
  • Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Was wird warum gespeichert?, Recht auf Vergessenwerden)
  • Umfassende Dokumentationspflicht (Was passiert wie mit personenbezogenen Daten?)

Facebook-Fanpages in Büchereien

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich. Das heißt, der Betreiber einer Facebook-Fanpage kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Maßgeblich für alle öffentlichen Büchereien ist die vom Deutschen Bibliotheksverband (dbv) dargelegte Sichtweise: „Gerade den in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebundenen öffentlichen Stellen kommt hier eine Vorbildfunktion zu. Vor allem und in erster Linie steht aber Facebook nun umso mehr in der Pflicht, all seinen öffentlichen Beteuerungen endlich Taten folgen zu lassen und sein Angebot uneingeschränkt datenschutzkonform auszugestalten“.

Der Fanpage-Betreiber, in unserem Fall die KÖB, muss in seiner Datenschutzerklärung einen Verweis auf die Benutzung der Fanseite, deren Datenverarbeitungs-Grundlagen und Risiken aufnehmen und auf die Datenschutzerklärung von Facebook verlinken.

Was muss die Bücherei tun?

1. Angaben für das Impressum

Jede Bücherei benötigt für ihre Facebook-Fanpage genauso wie für ihre Internetseite ein korrektes Impressum, das folgende Informationen bereithalten muss:

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG

[Anschrift Ihres Trägers]
Vertreten durch:
[Name des leitenden Pfarrers]

Kontakt:
[Telefon:/Fax:/E-Mail:]

Rechtsform:
Die [Name der Kirchengemeinde/Seelsorgeeinheit] ist als Einrichtung der katholischen Kirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
[Name und Anschrift des leitenden Pfarrers]

Den rechtlichen Rahmen für die korrekte Erstellung eines Impressums regelt das Telemediengesetz (TMG) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Auch Einrichtungen der katholischen Kirche in Deutschland unterliegen diesen beiden Rechtsnormen. Die Kirche hat dafür keine eigenen Gesetze erlassen (im Unterschied zur DSGVO, die innerkirchlich durch das KDG abgedeckt wird).

Weitere Informationen zur Impressumspflicht, die das Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Verbraucherschutzes zusammengesetellt hat, finden Sie hier.

2. Angaben für die Datenschutzerklärung  

Da der Fanpage-Betreiber (die Bücherei) nicht im Einzelnen wissen kann, was Facebook mit den personenbezogenen Daten der Besucherinnen Ihrer Facebook-Fanpage anstellt, sollte die Bücherei über diesen ‚blinden Fleck‘ und über die Risiken, die dadurch bestehen bleiben, im Sinne des Transparenzgebotes des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) informieren.

Da die Facebook-Fanpage keine Möglichkeit bietet, eine eigene Datenschutzerklärung einzutragen oder als Seite anzulegen, müssen alle Datenschutzhinweise im Internetauftritt Ihrer Bücherei oder Ihrer Gemeinde untergebracht und dann auf Facebook verlinkt werden. Dies ist erforderlich, um dem geltenden Datenschutzgesetz gerecht zu werden