Ausleihe & Benutzung

Fernleihe von Medien und Kopien

Die Fernleihe soll Informationen für die Aus- und Fortbildung beschaffen. Büchereien können Fachliteratur, die nicht am Ort vorhanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen über die Fernleihe bestellen. Dazu zählen auch Aufsätze aus Fachzeitschriften oder Bestellungen von Kopien.

Die Regelung für Fernleihen ist in den Bundesländern unterschiedlich. Am Leihverkehr können ausschließlich Bibliotheken und Büchereien teilnehmen, die ihren Leserinnen die Medien vermitteln. Entsprechend der jeweiligen Regelung können Fernleihbestellungen entweder direkt von den Büchereien oder über die diözesanen Fachstellen vorgenommen werden. Über die gültigen Regelungen einer Teilnahme am Leihverkehr in den Bundesländern und Diözesen informieren die Fachstellen der Bistümer.

Dieses Angebot ist eine Dienstleistung der Büchereien, die ihren Leserinnen Fachliteratur zugänglich macht und so Teilhabe an Informationen sicherstellt. Die Anzahl der Fernleihbestellungen wird auch in der Jahresstatistik ausgewiesen (siehe Kapitel „Öffentlichkeitsarbeit mit Statistik und Jahresbericht“).

Von der Fernleihe ausgenommene Medien

Bestellte Fernleihmedien können von der gebenden Bibliothek mit verbindlichen Auflagen ihrer Nutzung versehen werden. Auch sind nicht alle Medien über die Fernleihe zu erhalten.

Ausgenommen vom Leihverkehr sind:

  • Belletristik
  • Titel, die im Buch- und Medienhandel einen Kaufpreis unter 15,00 € haben
  • Neuerscheinungen, die noch im Geschäftsgang (Einarbeitung) der Bibliothek sind
  • Nachschlagewerke zur Präsenznutzung (beispielweise Lexika und Wörterbücher)
  • einzelne Nummern von Zeitschriften und Zeitungen, insbesondere aus dem laufenden Jahrgang •
  • wertvolle Werke und Loseblattsammlungen

Aufsatz- oder Artikellieferungen aus Zeitschriften und Zeitungen in Form einer Kopie funktionieren nur, wenn man Verfasser, Titel, Jahrgang, Heftnummer und Seitenzahlen angibt. Folgende Hinweise sind zu beachten:

  • aus Publikumszeitschriften (sogenannten ,Kioskzeitschriften‘) sowie Zeitungen dürfen keine Kopien angefertigt und in die Fernleihe gegeben werden,
  • aus Fachzeitschriften können nur Kopien einzelner Aufsätze, nicht aber komplette Heftnummern – insbesondere nicht aus dem laufenden Jahrgang – bestellt werden,
  • es muss sichergestellt sein, dass die Benutzerin Kopien nicht zu kommerziellen Zwecken nutzt (siehe Informationen bei Bestellung),
  • die Kopie darf nur als Papierkopie an die Leserin weitergegeben werden, auch dann, wenn die Bücherei selbst eine elektronische Lieferung erhalten hat.

Büchereien dürfen nur dann Kopien an die Benutzerin liefern, wenn diese bei jeder Bestellung schriftlich bestätigt, dass Vervielfältigungen ausschließlich einem nicht kommerziellen Zweck dienen (vgl. § 60e Abs. 5 UrhWissG).

Bestellung

Bei einer Fernleihbestellung über den Leihverkehr sind folgende Angaben erforderlich und in schriftlicher Form zu erfassen:

  • Zu- und Vorname der Verfasserin
  • Titel des Buches
  • Erscheinungsort und -jahr
  • Auflage, wenn genau diese Auflage gewünscht ist
  • bei Zeitschriften genauer Titel, Bandnummer, Jahrgang, Verfasserin und Titel des gewünschten Aufsatzes, wenn möglich mit Seitenangaben
  • Selbstauskunft der Leserin bei Kopienbestellung, dass die erhaltene Kopie nicht für kommerzielle Zwecke verwendet wird

Über aus dem Leihverkehr möglicherweise entstehende Kosten informiert die diözesane Fachstelle. Der Leihverkehr ist nicht überall kostenfrei. Falls die Bücherei Kosten an die Benutzerinnen weitergeben will, muss dies in der Gebührenordnung geregelt sein.

Fernleihe von E-Books

Es gibt auch Vereinbarungen zwischen einzelnen Verlagen und verleihenden Bibliotheken, die eine Fernleihe von E-Medien möglich machen.