Seit dem 1. März 2018 gilt das neue Gesetz zum Urheberrecht für die Wissensgesellschaft: Es schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.
Im digitalen Zeitalter müssen Regeln für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke übersichtlich, einfach und verständlich sein: Dafür sorgt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist. Es reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schrankenregelungen). Die zuvor geltenden Regelungen waren zu komplex, fanden sich verstreut im Gesetz und enthielten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Zudem entsprachen sie nicht mehr den Anforderungen der Wissenschaft im digitalen Zeitalter. Das neue Gesetz schafft übersichtliche, einfach verständliche und leicht auffindbare Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer aus Bildung, Wissenschaft und Forschung und passt das Urheberrecht an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung an.
Das Kernstück des Gesetzes sind insgesamt sechs Schrankenregelungen.
- § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.
- § 60b UrhG erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
- § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt.
- § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
- § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
- § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.
Ein Blick ins Gesetz
Bibliothekstantieme
Die für die Entleihungen anfallende Abgabe an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort tragen die Bundesländer. Die Bibliothekstantieme ist eine im Rahmen des Urheberrechts (§ 27 Abs. 2 UrhG) vorgesehene Regelung über die Vergütung von Urhebern durch Bibliotheken.
Künstlersozialabgabe
Erteilt eine Bücherei mehr als dreimal pro Jahr einen Auftrag an selbstständige Künstler oder Publizisten, so ist sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Ab vier Veranstaltungen pro Jahr müssen dann Veranstaltungen mit Kleinkünstlern und Autoren an die Künstlersozialkasse (KSK), die für die Abwicklung zuständig ist, weitergemeldet werden. Letztere fordert die Künstlersozialabgabe von allen Institutionen ein, in denen künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Ratsam ist es, sich zunächst beim Träger zu erkundigen, ob die Zahlung für alle Kultur- und Bildungseinrichtungen zentral überwiesen wird und in diesem Fall für die Bibliothek die Einzelzahlung entfällt.
Weitere Informationen, auch zum Meldeverfahren, entnehmen Sie bitte der Homepage der Künstlersozialkasse.
Ausleihe und Kopien
Gekaufte oder geschenkte Medien dürfen zum Privatgebrauch entliehen werden. Kopien durch die Benutzerin sind für private Zwecke erlaubt. Ebenso ist es Büchereien gestattet, bspw. eine verkratzte CD in einem Hörbuch-Bundle, das Original bei einer anderen Bücherei anzufordern und zu vervielfältigen und dann auch wieder in die Ausleihe zu gebe, sofern der Verlag nicht sowieso einen kostenlosen Ersatz liefert.
Veranstaltungen
Verwendung von Bildern und Grafiken
Für die Verwendung von Bildern, Fotografien, Zeichnungen, Grafiken, Logos, Karikaturen zur Erstellung von Einladungen zu bzw. Berichten von Veranstaltungen ist die Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich. Vielfach nimmt die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst die Rechte dieser Künstler wahr.
Kostenfreie Gestaltungselemente stellen Pfarrbriefdienste und andere Anbieter zur Verfügung.
Der Urheber – also Bezugsquelle – und der Name des Bildautors müssen in jedem Fall im Zusammenhang mit der Abbildung genannt werden.